Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat in den Plenartagen vom 7. bis 9. Oktober ein Gesetz zur Flexibilisierung des kommunalen Haushaltsrechts in zweiter Lesung behandelt. Grundlage ist der Gesetzentwurf von CDU und Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 20/4517), den der Finanzausschuss am 1. Oktober in geänderter Fassung angenommen und seine Annahme empfohlen hatte. Der SSW-Änderungsantrag (Drucksache 20/4555) wurde vom Ausschuss abgelehnt; bei der Empfehlung des Gesetzesentwurfs enthielt sich die SPD.
Was das Gesetz ändert
Der Gesetzentwurf betrifft drei Bereiche des Haushaltsrechts:
- Investive Kredite und über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen müssen für Rechts- und Grundinfrastrukturprojekte sowie für rentierliche Selbstfinanzierungsmassnahmen in weitaus größerem Umfang nicht mehr einzeln genehmigt werden (Änderung der §§ 84 und 85 der Gemeindeordnung); die Genehmigung kann dann nur noch auf der Ebene der Gesamtgenehmigung versagt werden.
- Die Jahresabschlussprüfung der Kommunalaufsicht erstreckt sich statt fünf auf sieben Jahre zurück, und die Schlussrechnung ist spätestens drei statt zwei Jahre nach dem jeweiligen Haushaltsjahr vorzulegen (Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes).
- Die Neuregelungen zu Krediten und Verpflichtungsermächtigungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2032.
Was das für Kronshagen bedeutet
Für die Gemeinde Kronshagen, deren zweiter Nachtragshaushalt 2026 einen Jahresfehlbetrag von 5,08 Millionen Euro ausweist und die mit dem Gymnasium-Neubau ein großes Investitionsvorhaben vorantreibt, ist der größere Spielraum bei Krediten für Grundinfrastruktur und rentierliche Maßnahmen von Interesse. Ob und wie das konkret im nächsten Haushalt zum Tragen kommt, hängt an der jeweils zu genehmigenden Gesamtgenehmigung und der Finanzlage der Kommune.
Entscheidung im Plenum
Die zweite Lesung stand auf der Tagesordnung der Plenartage vom 7. bis 9. Oktober 2026; die finale Abstimmung und Verkündung erfolgen in den laufenden Sitzungstagen. Der Finanzausschuss hatte eine Annahme des Entwurfs in geänderter Fassung empfohlen.
Quellen
Schleswig-Holsteinischer Landtag: Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, Drs. 20/4808 (2.10.2026). Gesetzentwurf Drs. 20/4517 (CDU/Grüne). SSW-Änderungsantrag Drs. 20/4555.



