In Schleswig-Holstein kann sich eine Notaufnahme nicht von der Notfallversorgung abmelden. Das stellt das Ministerium für Justiz und Gesundheit in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion klar. Eine Abmeldung sei mit den Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes nicht vereinbar, heißt es in der Drucksache. Erlaubt sind lediglich Meldungen über eingeschränkte Verfügbarkeiten („Crowding“) oder eine Überlastung der Notaufnahme („Overcrowding“).
Für 2025 und 2026 noch keine vollständige Übersicht
Die SPD hatte gefragt, wie viele Notaufnahmen sich in den Jahren 2025 und 2026 „abgemeldet“ hätten, welche Krankenhäuser betroffen waren und wie lange die Einschränkungen andauerten. Eine abschließende und systematisch auswertbare Übersicht für beide Jahre liege derzeit nicht vor, antwortet das Ministerium. Hintergrund: Das dafür erforderliche Auswertungstool für den Behandlungskapazitätennachweis Schleswig-Holstein (BKN SH) befindet sich noch in Entwicklung. Aktuell werden Meldungen automatisch aus dem BKN SH erfasst und per E-Mail an das Ministerium übermittelt; bei auffälligen Entwicklungen informieren zusätzlich die Leitstellen im Land.
Belastbare landesweite Aussagen zu betroffenen Häusern, Gründen, Dauer oder regionalen Häufungen sind dem Ministerium nach eigenen Angaben derzeit nicht möglich.
Überlastung verlagert Patientenströme
Eine eingeschränkte Notaufnahme kann sich auf umliegende Krankenhäuser auswirken, so das Ministerium: Patientenströme können sich auf andere Versorgungsstandorte verlagern. Krankenhäuser, die eine Überlastung melden, bleiben jedoch zur gesetzlichen Erstversorgung verpflichtet. Der Rettungsdienst steuert die Einsätze zudem unter Berücksichtigung der jeweils verfügbaren Behandlungskapazitäten. Erkenntnisse dafür, dass gemeldete Einschränkungen zu einer nicht mehr beherrschbaren oder außergewöhnlichen Überlastung der übrigen Notaufnahmen führten, liegen dem Ministerium derzeit nicht vor.
Als Maßnahmen nennt die Landesregierung die Weiterentwicklung des BKN SH, damit Häufungen und länger andauernde Einschränkungen schneller erkannt werden. Zudem sollen die Versorgungsstrukturen besser vernetzt und Patientinnen und Patienten bedarfsgerechter gesteuert werden. Auch die Schließung der Notaufnahme am Krankenhaus Geesthacht thematisiert das Ministerium: Sie könne längere Wege bedeuten, zu einer nicht beherrschbaren Überlastung anderer Notaufnahmen in der Region habe sie nach bisherigen Erkenntnissen nicht geführt.
Hintergrund für die Region
Die Praxisklinik Kronshagen ist im Krankenhausplan ohne Notfallstufe eingeordnet. Bei akuten Notfällen sind die Notaufnahmen des Städtischen Krankenhauses Kiel und des UKSH Kiel zentrale Anlaufstellen der Region.
Quellen
Drucksache 20/4839: Kleine Anfrage der Abgeordneten Birte Pauls (SPD) und Antwort der Landesregierung – Ministerin für Justiz und Gesundheit, „Aktuelle Situation der Notfallversorgung in Schleswig-Holstein“, 28. September 2026, landtag.ltsh.de. Zitierte Rechtsgrundlage: § 27 Landeskrankenhausgesetz (LKHG). Regionaler Kontext: Pressemitteilung 261005_RKMitte des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (05.10.2026), schleswig-holstein.de.



