Bild: Das Landeshaus in Kiel. Foto: Bjoertvedt, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons; redaktioneller 16:9-Beschnitt.
Die Landtagsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen wollen Gemeinden und Kreisen mit einem Gesetzentwurf mehr Spielraum für bestimmte Investitionen geben, wenn ihre dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist. Dafür soll die Kreditgenehmigung bei Pflichtaufgaben, kommunaler Grundinfrastruktur und sogenannten rentierlichen Maßnahmen erleichtert werden. Nach der ersten Lesung im Juni liegt der Entwurf im Finanz- sowie im Innen- und Rechtsausschuss. Beschlossen ist die Reform noch nicht.[1][2]
Kreditaufnahmen bleiben zweckgebunden
Der Entwurf öffnet nicht die Kreditfinanzierung laufender Defizite. Kommunale Kredite sollen weiterhin für Investitionen, Investitionsförderung und Umschuldungen aufgenommen werden dürfen. Neu geregelt werden soll, wie die Kommunalaufsicht über Investitionskredite und Verpflichtungsermächtigungen entscheidet, wenn eine Kommune finanziell nicht mehr als dauerhaft leistungsfähig gilt.[1]
Der Entwurf sieht für solche Fälle eine Soll-Regelung vor: Eine Genehmigung soll höchstens in dem Umfang erfolgen, in dem die Verpflichtungsermächtigung oder Kreditaufnahme für rechtlich verpflichtende Investitionen, Investitionen in kommunale Grundinfrastruktur oder Maßnahmen notwendig ist, die sich innerhalb ihrer üblichen Nutzungsdauer vollständig über Einnahmen oder Einsparungen refinanzieren. Ob daraus in der Praxis eine weitgehende Regelgenehmigung folgt, ist im Anhörungsverfahren umstritten. Als Beispiele für Grundinfrastruktur nennt der Entwurf Schulen und Sportstätten, Kindergärten, Verwaltungsgebäude, Krankenhäuser, Feuerwehr- und Dorfgemeinschaftshäuser, Bevölkerungsschutz sowie Straßen und Radwege.[1][4][5]
Die zentralen Kreditregeln sollen nach dem vorliegenden Entwurf vom 1. Januar 2027 bis Ende 2032 gelten. In der Begründung ist vorgesehen, dass die Landesregierung bis Ende 2031 einen Erfahrungsbericht zur Nutzung der neuen Instrumente und zur kommunalen Schuldenentwicklung vorlegt. Eine ausdrückliche Berichtspflicht ist in den abgedruckten Gesetzesartikeln nicht enthalten.[1]
Erleichterung auch für kommunale Unternehmen
Ein weiterer Baustein betrifft kommunale Unternehmen und Einrichtungen. Unter bestimmten Voraussetzungen soll die Kreditaufnahme einer Gemeinde zur anteiligen Gewährung eines Darlehens an ein Unternehmen oder eine Einrichtung nach § 101 der Gemeindeordnung für deren Investitionen genehmigungsfrei sein. Das setzt insbesondere voraus, dass die Gemeinde einen Gesamtabschluss erstellt, die Kreditaufnahme für eine Investition im Sinne des § 85 Absatz 1 Satz 2 notwendig ist und das Unternehmen oder die Einrichtung nach der Investition eine Eigenkapitalquote von mindestens 25 Prozent aufweist.[1]
Gerade hier sehen Fachverbände Änderungsbedarf. Der Verband der Norddeutschen Energie- und Wasserwirtschaft warnt, eine starre Quote könne bei kapitalintensiven Netzen und Wärmeanlagen zum neuen Finanzierungshindernis werden. Er schlägt vor, stärker auf die Fähigkeit zum Schuldendienst zu schauen und Darlehen sowie Eigenkapitalzuführungen gleichmäßiger zu behandeln.[3]
Auch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Landesverbände hält 20 Prozent Eigenkapital für ausreichend und fordert, die Quote vor der Investition zu betrachten. Sie begrüßt die grundsätzliche Klarstellung der Kreditregeln, betont aber zugleich: Erleichterte Kreditaufnahmen allein lösten die strukturelle Schieflage vieler Kommunalhaushalte nicht.[4]
Streit um den Katalog der Grundinfrastruktur
Kiel und die kommunalen Landesverbände kritisieren, dass der Entwurf die Grundinfrastruktur abschließend aufzählt. Aus ihrer Sicht fehlen unter anderem Wasserver- und -entsorgung, Wärme- und Energienetze, Digitalisierung, Klimaanpassung, Brücken, öffentlicher Nahverkehr und Teile der Kulturinfrastruktur. Die Landeshauptstadt schlägt deshalb einen offeneren Beispielkatalog vor.[4][5]
Der SSW will Schwimmstätten, Bibliotheken, Frauenhäuser und Tierheime ausdrücklich aufnehmen. Das würde nicht automatisch ein bestimmtes Projekt finanzieren. Es könnte solchen Investitionen aber bei der kommunalaufsichtlichen Prüfung einen ausdrücklich benannten Stellenwert geben.[6]
Umstritten ist auch die Formulierung, eine Genehmigung solle „höchstens“ im Umfang der begünstigten Investitionen erfolgen. Kiel und die kommunalen Landesverbände wollen daraus eine klarere Regel zugunsten der Genehmigung machen. Sonst könne die gewünschte Erleichterung in der Praxis kleiner ausfallen als angekündigt.[4][5]
Weniger Berichte und längere Prüfintervalle
Neben den Kreditregeln enthält der Entwurf Änderungen bei Kontrolle und Verwaltung. Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sollen über geleistete unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen nur noch einmal statt halbjährlich berichten müssen. Die gesetzlichen Soll-Mindestintervalle für überörtliche Prüfungen sollen von fünf auf sieben Jahre und für unvermutete Kassenprüfungen von zwei auf drei Jahre verlängert werden. Die Prüfungsbehörden können bei Bedarf kürzere Intervalle vorsehen; Prüfungen aus besonderem Anlass bleiben unberührt.[1][7]
Der Landesrechnungshof hat dagegen keine grundsätzlichen Einwände. Prüfungen aus besonderem Anlass blieben weiterhin möglich.[7] Der Bund der Steuerzahler kritisiert dagegen, dass kommunale Vertretungen später und seltener informiert würden. Er sieht die Gefahr, dass höhere Kreditspielräume Probleme vertagen, statt die Kommunen dauerhaft besser auszustatten.[8]
Was der Entwurf für Kronshagen bedeutet
Kronshagen plant nach dem zweiten Nachtragshaushalt 2026 mit Erträgen von rund 36,93 Millionen Euro und Aufwendungen von rund 42,01 Millionen Euro. Der Fehlbetrag von 5,08 Millionen Euro wird rechnerisch durch die Ausgleichsrücklage gedeckt. Für Investitions- und Finanzierungstätigkeit sind Auszahlungen von rund 5,03 Millionen Euro ausgewiesen.[9]
Aus diesen Zahlen allein lässt sich nicht ableiten, ob Kronshagens dauernde Leistungsfähigkeit im kommunalaufsichtlichen Sinn eingeschränkt ist. Deshalb folgt aus dem Gesetzentwurf auch kein automatischer zusätzlicher Kreditrahmen für die Gemeinde. Relevant könnte die Reform werden, wenn konkrete Investitionen in die genannten Infrastrukturgruppen oder Finanzierungen kommunaler Beteiligungen genehmigt werden müssen.
Für die lokale Debatte bleibt damit entscheidend, welche Vorhaben tatsächlich geplant sind, wie Zins und Tilgung getragen werden und ob die Investition laufende Kosten senkt oder neue Folgekosten erzeugt. Mehr rechtlicher Spielraum kann notwendige Projekte ermöglichen. Er ersetzt aber weder eine tragfähige Finanzierung noch die politische Priorisierung im Gemeindehaushalt.
Noch läuft das parlamentarische Verfahren
Der Landtag hat den Entwurf und den SSW-Änderungsantrag am 17. Juni 2026 federführend an den Finanzausschuss und mitberatend an den Innen- und Rechtsausschuss überwiesen.[2] Im August gingen schriftliche Stellungnahmen ein. Eine abschließende Ausschussempfehlung oder Verabschiedung war bis zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht dokumentiert. Welche Einrichtungen und Finanzierungsformen am Ende erfasst werden, ist daher noch offen.
Quellen
[1] Gesetzentwurf zur Flexibilisierung des kommunalen Haushaltsrechts, Drucksache 20/4517
[2] Beschlussprotokoll der 43. Tagung des Landtags
[3] Stellungnahme des VNEW, Umdruck 20/6882
[4] Stellungnahme der kommunalen Landesverbände, Umdruck 20/6923
[5] Stellungnahme der Landeshauptstadt Kiel, Umdruck 20/6922
[6] Änderungsantrag des SSW, Drucksache 20/4555
[7] Stellungnahme des Landesrechnungshofs, Umdruck 20/6821
[8] Stellungnahme des Bundes der Steuerzahler, Umdruck 20/6910



