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Kreis · Kreis Rendsburg-Eckernförde

Warum der Wertstoffhof keinen Verpackungsmüll annimmt

<p>Wer in Kronshagen auf dem AWR-Wertstoffhof Sperrmüll, Bauschutt, Grünabfall oder Schadstoffe abgibt, kennt das Ärgernis: Verpackungen aus der Gelben Tonne werden nicht angenommen – auch nicht gegen Bezahlung. Das ist</p>

Christian Muschick ·

Bildhinweis: Das Beitragsbild ist KI-generiert und dient als Symbolbild. Es zeigt keine dokumentarische Aufnahme des beschriebenen Ereignisses.

Wer in Kronshagen auf dem AWR-Wertstoffhof Sperrmüll, Bauschutt, Grünabfall oder Schadstoffe abgibt, kennt das Ärgernis: Verpackungen aus der Gelben Tonne werden nicht angenommen – auch nicht gegen Bezahlung. Das ist kein lokaler Verwaltungstrotz, sondern Folge einer bundesrechtlichen Konstruktion. Wer eine pragmatische Lösung blockiert, lässt sich allerdings benennen.


Der konkrete Fall

Auf dem kronshagener Wertstoffhof lässt sich – wie auf allen neun AWR-Wertstoffhöfen im Kreis – nahezu alles abgeben: Bauschutt, Sperrmüll, Elektroaltgeräte, Grünschnitt, Eternit, Mineralwolle, kostenlos auch schadstoffhaltige Abfälle. Nur eine Fraktion bleibt außen vor: der klassische Verpackungsmüll, also das Material der Gelben Tonne. Die AWR formuliert es auf ihrer eigenen Seite unmissverständlich – eine Abgabe auf den AWR-Wertstoffhöfen sei nicht möglich.

Bemerkenswert ist, dass das nicht immer so war. Als die AWR Anfang 2021 die Gelbe Tonne einführte, konnten Bürgerinnen und Bürger Mehrmengen zunächst noch in transparenten Säcken kostenlos auf dem Recyclinghof abgeben. Diese Möglichkeit wurde später eingeschränkt und gilt heute praktisch nicht mehr. Die Tür hat sich also über die Jahre geschlossen – nicht geöffnet.

Warum das rechtlich so geregelt ist

Der Grund liegt im Verpackungsgesetz (VerpackG), das seit dem 1. Januar 2019 gilt und die alte Verpackungsverordnung von 1991 abgelöst hat. Es trennt die Abfallwelt in zwei Zuständigkeiten:

  • Für die Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen sind nicht die Kommunen zuständig, sondern die privatwirtschaftlich organisierten Dualen Systeme (etwa Der Grüne Punkt, PreZero, Reclay und weitere).
  • Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) – im Kreis Rendsburg-Eckernförde ist das die AWR im Auftrag des Kreises – verantworten den Restmüll, Bioabfall, Sperrmüll, Bauschutt, Schadstoffe sowie die „stoffgleichen Nichtverpackungen“.

Finanziert wird das duale System nicht über kommunale Gebühren, sondern über Lizenz- bzw. Beteiligungsentgelte, die Hersteller und Händler für jede in Verkehr gebrachte Verpackung zahlen. Diese Kosten stecken im Produktpreis – der Verbraucher zahlt also bereits beim Einkauf für die spätere Entsorgung der Verpackung. Im Kreisgebiet beauftragen die Dualen Systeme aktuell die Firma PreZero Service Westfalen GmbH & Co. KG mit der Abfuhr der Gelben Tonne.

Damit ist der Kern erklärt: Die AWR darf den Verpackungsmüll nicht einfach annehmen, weil es nicht ihr Abfall ist. Würde sie ihn auf den Wertstoffhöfen sammeln, übernähme sie eine Aufgabe, für die die Dualen Systeme bereits von der Industrie bezahlt wurden – und müsste die Kosten dafür über die kommunalen Abfallgebühren auf alle Bürger umlegen. Es käme zu einer doppelten Bezahlung zulasten der Gebührenzahler.

Wer blockiert eigentlich eine pragmatische Lösung?

Die ehrliche Antwort lautet: nicht PreZero. Das Unternehmen ist nur ausführender Dienstleister und arbeitet im Rahmen seines Vertrags mit den Dualen Systemen. Es liefert die Tonnen, holt sie ab – und hat schlicht keinen Auftrag (und keine Vergütung) dafür, am Wertstoffhof Material entgegenzunehmen.

Der eigentliche Engpass liegt eine Ebene höher, in der Anreizlogik des dualen Systems selbst. Das VerpackG sieht in § 22 eine sogenannte Abstimmungsvereinbarung zwischen örE und Dualen Systemen vor. Darin kann auch die Mitbenutzung von Wertstoffhöfen geregelt werden – die AWR könnte den Verpackungsmüll also durchaus annehmen, wenn die Dualen Systeme dafür ein angemessenes Mitbenutzungsentgelt zahlen.

Genau hier hakt es. Die Dualen Systeme haben kaum ein wirtschaftliches Interesse, einen zusätzlichen, teuren Abgabekanal zu finanzieren. Ihre gesetzlichen Recyclingquoten erfüllen sie bereits günstiger über zwei bestehende Wege: die Gelbe Tonne im Holsystem und die gesetzliche Handelsrücknahmepflicht für sperrige Verpackungen. Ein zusätzlicher Bringkanal am Wertstoffhof verursacht für sie nur Kosten, ohne Pflichten zu erfüllen, die nicht ohnehin schon abgedeckt wären.

Auf der anderen Seite steht die AWR, die nicht in Vorleistung gehen und den Gebührenzahler belasten kann, um eine private Aufgabe zu subventionieren. Dass die Höhe solcher Mitbenutzungsentgelte hochgradig umstritten ist, zeigen mehrere Gerichtsverfahren: Das Verwaltungsgericht Wiesbaden etwa hat die Berechnung eines örE über einen Volumenfaktor verworfen, und im Rheingau-Taunus-Kreis scheiterte eine Klage auf eine entsprechende Abstimmungsvereinbarung, weil das geforderte Entgelt als unangemessen galt. Selbst wenn die AWR also wollte – sie könnte ein kostendeckendes Entgelt nicht ohne Weiteres durchsetzen.

Die nüchterne Diagnose: Es gibt keinen einzelnen Schuldigen, sondern eine systembedingte Pattsituation. Die Architektur des Verpackungsgesetzes spaltet eine in der Praxis zusammengehörende Aufgabe in zwei Verantwortlichkeiten mit gegenläufigen Interessen. Die Partei mit dem stärksten Interesse am Status quo sind die Dualen Systeme – und das Gesetz gibt der Kommune kein Werkzeug, sie zu einer kundenfreundlichen Lösung zu zwingen.

Was sich mittelfristig ändern könnte

Es gibt drei realistische Hebel, in aufsteigender Wirksamkeit:

1. Eine Abstimmungsvereinbarung vor Ort (§ 22 VerpackG). Die AWR und der gemeinsame Vertreter der Dualen Systeme könnten die Annahme von Verpackungen am Wertstoffhof gegen ein Mitbenutzungsentgelt vereinbaren. Der Haken: Eine solche Vereinbarung braucht die Zustimmung von zwei Dritteln der beteiligten Systeme – und scheitert genau an der oben beschriebenen Entgeltfrage. Ohne politischen oder rechtlichen Druck bewegt sich hier wenig.

2. Einseitige Rahmenvorgaben der Kommune (§ 22 Abs. 2 VerpackG). Der örE kann den Dualen Systemen per Verwaltungsakt einseitig Vorgaben zur Art des Sammelsystems, zu Behältern und zur Leerungshäufigkeit machen. Das ist ein echtes kommunales Instrument – reicht aber nicht aus, um eine Wertstoffhof-Annahme zu erzwingen, da es sich auf die Modalitäten der Sammlung beschränkt.

3. Die Bundes- und EU-Reform. Der wirkungsvollste Hebel liegt nicht in Kronshagen, sondern in Berlin und Brüssel. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Deutschland ersetzt dafür das bisherige Verpackungsgesetz durch ein neues Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackRDG). In der Bundestags-Anhörung im Frühjahr 2026 forderten die kommunalen Spitzenverbände genau die Korrektur, die das Kronshagener Problem an der Wurzel packt: Kommunen sollten das Mitbenutzungsentgelt künftig per Gebührenbescheid festsetzen dürfen – statt es jahrelang mit den Systemen auszuhandeln und vor Gericht zu erstreiten. Würde sich das durchsetzen, verlöre die Pattsituation ihre wirtschaftliche Grundlage. Ob der Gesetzgeber diesem Vorschlag folgt, ist allerdings offen.

Was Bürgerinnen und Bürger heute tun können

Bis sich die Rahmenbedingungen ändern, bleiben drei praktikable Wege:

  • Handelsrücknahme nutzen. Sperrige Verpackungen – etwa das Styropor und der Karton einer Waschmaschine oder eines Fernsehers – müssen viele Händler nach dem VerpackG zurücknehmen. Das lässt sich oft mit dem nächsten Einkauf im Elektronik- oder Baumarkt erledigen.
  • Mehrmengen neben die Tonne stellen. Reicht das Volumen der Gelben Tonne ausnahmsweise nicht, dürfen Mehrmengen am Abfuhrtag in transparenten Säcken danebengestellt werden; sperriges Styropor auch unverpackt in Bündeln. Bei Ansprechpartnern und Problemen rund um die Gelbe Tonne ist allein PreZero zuständig, nicht die AWR.
  • Tonnengröße anpassen. Wer dauerhaft zu wenig Volumen hat, kann eine größere Gelbe Tonne anfragen.

Einordnung

Das Ärgernis am Wertstoffhof ist sinnbildlich für eine größere Schieflage: Ein zweigeteiltes System, das vor über 30 Jahren ökologisch gut gemeint war, produziert heute für die Bürger spürbare Reibungsverluste – weil zwei Akteure mit gegenläufigen Kosteninteressen eine Aufgabe teilen, die der Bürger als eine wahrnimmt. Die Kommune steht dabei nicht als Bremser da, sondern als die Seite, der das Gesetz die Hände bindet. Eine pragmatische Lösung ist möglich – sie scheitert bislang am fehlenden Willen derer, die dafür zahlen müssten, und an einem Gesetz, das diesen Willen nicht erzwingt. Die anstehende Reform 2026 wäre die Gelegenheit, das zu korrigieren.


Quellen

  • Abfallwirtschaft Rendsburg-Eckernförde GmbH (AWR): „Verpackungen (Gelbe Tonne)“ – awr.de/trennen-und-sammeln/verpackungen/
  • AWR: „Annahme von Verpackungsabfällen auf den Recyclinghöfen nur in begrenztem Umfang“ (Newsbeitrag, Januar 2021)
  • AWR: Wertstoffhof-Übersicht und Annahmebedingungen – awr.de/wertstoffhoefe/
  • Kreis Rendsburg-Eckernförde, Untere Abfallbehörde: Zuständigkeiten und PreZero-Kontakt – kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
  • Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017, zuletzt geändert 2023 – insb. §§ 14, 16, 22 VerpackG
  • Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB): „Verpackungsgesetz – Orientierungshilfe für die Verhandlung der Abstimmungsvereinbarung“ (§ 22 VerpackG, Mitbenutzung von Wertstoffhöfen)
  • Umweltbundesamt: „Verpackungsgesetz“ – umweltbundesamt.de
  • Verwaltungsgericht Wiesbaden, Az. 4 K 424/20.WI (Mitbenutzungsentgelt / Volumenfaktor); Hess. Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Rheingau-Taunus-Kreis
  • Deutscher Bundestag, Ausschuss für Umwelt: Anhörung zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kw19/2026 – bundestag.de
  • EU-Verpackungsverordnung (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, Geltung ab 12. August 2026

Stand der Recherche: Juni 2026. Hinweise und Korrekturen an die Redaktion sind willkommen.