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Politik · Schleswig-Holstein

Schulwege: Land präzisiert Tempo 30 und Sperren

Ein neuer Landeserlass erklärt, wie Kommunen Schulwege mit Tempo 30, Zebrastreifen oder zeitweisen Straßensperren sicherer machen können. Für Kronshagen entstehen damit konkrete Prüfmöglichkeiten – automatische Maßnahmen ordnet das Land aber nicht an.

Christian Muschick ·

Bild: Symbolbild: Fuß- und Radweg an der Christianistraße in Kiel. Das Foto zeigt kein konkretes Schulwegprojekt und keine umgesetzte Maßnahme des neuen Erlasses. Foto: DYVER, CC BY-SA 4.0, via …

Schleswig-Holstein hat die Regeln zur Schulwegsicherung neu gefasst. Der 20-seitige Erlass vom 6. August ersetzt die Fassung von 2022 und beschreibt für Straßenbau- und Straßenverkehrsbehörden, wann Tempo 30, Zebrastreifen, bauliche Querungshilfen oder zeitweise gesperrte „Schulstraßen“ in Betracht kommen. Veröffentlicht wurde das Dokument am 13. August.[1]

Für Kronshagen bedeutet das zunächst einen neuen Prüfrahmen, nicht die automatische Anordnung einer Maßnahme. Welche Lösung an einer bestimmten Straße möglich und geeignet ist, hängt weiterhin von den örtlichen Verhältnissen und der Zuständigkeit für die Straße ab.[1]

Bauliche Lösungen sollen Vorrang haben

Der Erlass folgt der „Vision Zero“ und dem Safe-System-Ansatz: Weil Menschen Fehler machen, sollen Straßenraum, Verkehrsregelung und Geschwindigkeit so gestaltet werden, dass daraus möglichst keine schweren Unfallfolgen entstehen. Bei Schulwegen hebt das Land bauliche Lösungen besonders hervor. Genannt werden etwa Mittelinseln, Fahrbahnverengungen, Aufpflasterungen sowie Poller oder Pflanzbeete gegen sichtbehinderndes Parken.[1]

Verkehrszeichen allein reichen aus Sicht des Ministeriums häufig nicht aus, weil ihre Wirkung vom Verhalten der Verkehrsteilnehmenden abhängt. Welche bauliche Lösung passt, muss aber unter anderem anhand des verfügbaren Straßenraums, der Verkehrsstärke, der Sichtverhältnisse und der finanziellen Möglichkeiten des jeweiligen Baulastträgers geprüft werden.[1]

Tempo 30 und Zebrastreifen werden genauer erklärt

Streckenbezogenes Tempo 30 kann auf übergeordneten oder weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich von Schulen, Kitas, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen angeordnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Im direkten Nahbereich einer Einrichtung ist die Strecke grundsätzlich auf höchstens 300 Meter begrenzt. Für begründet festgelegte hochfrequentierte Schulwege gilt diese starre Längengrenze nicht.[1]

Auch für Zebrastreifen beschreibt der Erlass einen größeren Spielraum. Die bisher in Richtlinien genannten Verkehrsmengen sind danach nur noch rechtlich unverbindliche Empfehlungen. Anforderungen etwa an Sichtbeziehungen, Beleuchtung und die konkrete Lage bleiben bestehen. Eine allgemeine Zusage, dass jeder gewünschte Übergang eingerichtet werden kann, ist das nicht.[1]

Schulstraßen sind möglich, aber keine einfache Sperre

Eine Schulstraße sperrt einen Abschnitt vor einer Schule zu bestimmten Zeiten für den Kraftfahrzeugverkehr. Der Erlass beschreibt dafür sowohl straßenrechtliche als auch verkehrsrechtliche Voraussetzungen. Denkbar sind Schranken oder Poller, Ausnahmen für Anwohnende und ein zeitlich begrenzter Verkehrsversuch.[1]

Ein solcher Versuch soll in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern. Vorher muss die Ausgangslage dokumentiert werden; währenddessen und danach sind Wirkung und mögliche Verlagerungen in Nebenstraßen zu prüfen. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sollen frühzeitig beteiligt werden, damit Zufahrten im Notfall offenbleiben.[1]

Was vor Ort entschieden werden muss

Für Kronshagen liefert der Erlass damit Werkzeuge für die Prüfung konkreter Schulwege. Er benennt aber weder eine Straße in der Gemeinde noch ordnet er eine Schulstraße, ein Tempolimit oder einen Zebrastreifen an. Die zuständigen Stellen müssen Verkehrslage, Querungsbedarf, Sicht, Straßentyp und mögliche Nebenwirkungen für jeden Abschnitt einzeln bewerten.[1]

Ergänzend hat das Land im Mai die Arbeit der Unfallkommissionen neu geregelt. Sie sollen Unfallhäufungen mindestens einmal pro Halbjahr auswerten, Maßnahmen mit Fristen beschließen und nach der Umsetzung kontrollieren, ob die Häufung tatsächlich zurückgeht.[2]

Ein Erlass ersetzt noch kein Landesprogramm

Der Handlungsdruck bleibt hoch. 2025 registrierte die Landespolizei 89.855 Verkehrsunfälle und 94 Verkehrstote. 1.366 Kinder verunglückten – 9,3 Prozent mehr als im Vorjahr, allerdings überwiegend als Mitfahrende in Autos.[3]

Eine vom Verkehrsministerium beauftragte Evaluation bewertet die vorhandene Verkehrssicherheitsarbeit zwar grundsätzlich als vielfältig und funktionsfähig. Sie bemängelt aber einen fehlenden strategischen Rahmen mit messbaren Zwischenzielen, klaren Prioritäten, Zuständigkeiten und verlässlichen Ressourcen.[4]

Alle fünf Landtagsfraktionen haben deshalb gemeinsam ein landesweites Verkehrssicherheitsprogramm noch in dieser Wahlperiode gefordert. Der neue Schulwegerlass und die strengeren Regeln für Unfallkommissionen setzen bereits einzelne Punkte um. Ob daraus vor Ort sicherere Wege entstehen, lässt sich aber erst an umgesetzten Maßnahmen und ihrer nachgewiesenen Wirkung beurteilen.[2][5]

Quellen

  1. Ministerium für Wirtschaft und Verkehr: Schulwegerlass vom 6. August 2026
  2. Ministerium für Wirtschaft und Verkehr: Richtlinie für die örtliche Untersuchung von Unfällen
  3. Innenministerium: Verkehrssicherheitsbericht 2025 vorgestellt
  4. Landtag: Evaluation der präventiven Verkehrssicherheitsarbeit, Umdruck 20/6507
  5. Landtag: Gemeinsamer Antrag zum Verkehrssicherheitsprogramm, Umdruck 20/6740