Seit dem 1. Juli gilt in Schleswig-Holstein erstmals eine landesweite Katzenschutzverordnung. Wer einer Katze unkontrollierten Freigang gewährt, muss das Tier künftig kastrieren, kennzeichnen und registrieren lassen. Die Regeln gelten auch in Kronshagen.
Übergangsfrist für bereits gehaltene Katzen
Für Freigängerkatzen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung gehalten wurden, gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten. Damit müssen die Vorgaben spätestens zum Jahreswechsel erfüllt sein. Wohnungskatzen, die Haus oder Wohnung nicht verlassen, sind von der Verordnung nicht betroffen.
Die Kennzeichnung erfolgt in der Regel mit einem Mikrochip. Zusätzlich muss das Tier in einem Haustierregister eingetragen werden. Nur die Kombination aus Kennzeichnung und Registrierung ermöglicht es, eine aufgefundene Katze ihrer Halterin oder ihrem Halter zuzuordnen.
Behörden können Maßnahmen veranlassen
Örtliche Ordnungsbehörden oder von ihnen beauftragte Stellen dürfen aufgegriffene Freigängerkatzen vorübergehend in Obhut nehmen. Ist ein Tier nicht gekennzeichnet und registriert und kann die haltende Person nicht innerhalb von fünf Tagen ermittelt oder erreicht werden, kann die Behörde Kennzeichnung, Registrierung und Kastration veranlassen. Die Kosten können der Halterin oder dem Halter auferlegt werden.
Tierschutzbund erwartet langfristige Entlastung
Der Deutsche Tierschutzbund und sein Landesverband Schleswig-Holstein begrüßen die Verordnung. Der Verband erwartet, dass die Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht zusammen mit den landesweiten Kastrationsaktionen das Leid freilebender Katzen verringern und Tierheime langfristig entlasten kann.
Die vom Land unterstützten Kastrationsaktionen für wilde, herrenlose Katzen werden fortgesetzt. Die neue Verordnung betrifft dagegen vor allem gehaltene Katzen mit unkontrolliertem Freigang.
Primärquellen: Landwirtschaftsministerium Schleswig-Holstein zur Katzenschutzverordnung; Stellungnahme des Deutschen Tierschutzbundes Schleswig-Holstein






