Bild: Symbolbild: Eine zivile Kameradrohne im Flug. Das Bild zeigt weder einen feindlichen Drohnenflug noch einen Abwehreinsatz. Foto: C. Stadler/Bwag, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons.
Im Mittelpunkt stehen hybride Bedrohungen
Die aktuelle sicherheitspolitische Debatte dreht sich vor allem um mögliche staatlich gesteuerte Aufklärungs- und Sabotageflüge über militärischen Standorten und kritischer Infrastruktur. Schleswig-Holstein ist mit Häfen, Energieanlagen, dem Nord-Ostsee-Kanal und militärischen Einrichtungen besonders exponiert. Der Verfassungsschutz nennt Russland als zentralen Akteur hybrider Bedrohungen gegen Deutschland und beschreibt Überflüge, deren Zielobjekte, Drohnentypen und koordiniertes Auftreten eine staatliche Verbindung nahelegen können.[2]
Für die in Schleswig-Holstein beobachteten Drohnenflüge ist eine konkrete staatliche Zuordnung bislang jedoch nicht eindeutig belegt. Der Verfassungsschutz prüft unter anderem die These, dass zu Russland gehörende Frachtschiffe als Ausgangspunkt dienen könnten. Das ist ein ernst zu nehmender Verdacht, aber kein Nachweis, dass eine bestimmte Sichtung tatsächlich von Russland oder einem anderen Staat gesteuert wurde.[2]
Private und gewerbliche Drohnen sind damit nicht das Hauptmotiv für den sicherheitspolitischen Ausbau der Abwehr. Sie bleiben praktisch wichtig, weil Polizei und Betreiber bei einer ersten Meldung zunächst klären müssen, ob es sich um einen legalen Flug, einen Regelverstoß, eine kriminelle Handlung oder einen staatlich gesteuerten Einsatz handelt. Die Landespolizei erfasste bis zum 10. Oktober 2025 insgesamt 102 mutmaßliche Sichtungen über kritischer oder militärischer Infrastruktur. Aufgeklärte Fälle umfassten auch Flugzeuge, Hubschrauber und legale Drohnen; weitere Meldungen blieben unverifiziert.[1]
Zivile Drohnen werden rechtmäßig für Fotografie, Vermessung, Inspektionen, Landwirtschaft oder Einsatzdokumentation genutzt. Die Luftverkehrs-Ordnung begrenzt ihren Betrieb in geografischen Gebieten und zum Schutz von Infrastruktur, Einsatzorten, Wohngrundstücken und Naturräumen.[5] Eine verantwortliche Abwehr beginnt deshalb mit Identifikation und Gefahrenbewertung – nicht mit der pauschalen Annahme, jede Drohne sei feindlich.
Betreiber schützen – hoheitlich handeln andere
Betreiber kritischer Infrastruktur tragen Verantwortung für Vorsorge und Betriebsfähigkeit. Das Bundesinnenministerium beschreibt den Schutz als Kernaufgabe von Staat und Wirtschaft und sieht die Betreiber zunächst in der Verantwortung für ihre Anlagen.[8] Praktisch bedeutet das: Betreiber brauchen Meldeketten, geschultes Personal, dokumentierte Beobachtungen, Schutzkonzepte für besonders sensible Bereiche und feste Kontakte zu den Sicherheitsbehörden. Sie sollten Sichtungen zeitnah sichern, ohne Beschäftigte zu riskanten Eigenmaßnahmen anzuhalten.
Eine Betreiberpflicht ersetzt jedoch keine polizeiliche Gefahrenabwehr. Private Sicherheitsdienste oder technische Betriebsstellen dürfen nicht allein deshalb hoheitliche Eingriffe vornehmen, weil ein Flug unerwünscht erscheint. Ob Identifizierung, Sicherstellung, Funkstörung oder physische Intervention rechtlich zulässig sind, hängt von Zuständigkeit, Gefahrenlage und Befugnisnorm ab.[3][4]
Für den Nord-Ostsee-Kanal zeigt sich die Aufgabenteilung schon beim legalen Betrieb. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist Eigentümer der Bundeswasserstraße und zahlreicher angrenzender Liegenschaften. Genehmigungsbehörde für Drohnenflüge in Schleswig-Holstein ist nach Angaben des WSA die Luftfahrtbehörde beim Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr; sie holt bei Bedarf eine Stellungnahme des WSA ein.[6] Zugleich verlangt die Luftverkehrs-Ordnung für viele Flüge über oder nahe Bundeswasserstraßen eine Zustimmung, besondere Betriebsbedingungen oder einen klar begrenzten Überflug.[5]
Polizei von Land und Bund
Im Inland sind grundsätzlich die Polizeien von Bund und Ländern für die allgemeine Gefahrenabwehr auch im Luftraum zuständig. Welche Polizei federführend ist, richtet sich nach Ort und Aufgabe. Die Landespolizei bearbeitet allgemeine Gefahrenlagen im Land, nimmt Sichtungen auf und lässt sie durch das Landeskriminalamt auswerten.[1][4]
Bundespolizeiliche Zuständigkeiten treten etwa im Aufgabenbereich des Bundes hinzu. Für den maritimen Raum weist die Bundespolizei See einen Zuständigkeitsbereich von offener See und Küstengebieten bis zu zahlreichen Sportboot- und Seehäfen aus.[7] Daraus folgt nicht, dass jede Sichtung an der Küste automatisch ein Bundespolizeifall ist. Es zeigt vielmehr, warum Landespolizei, Bundespolizei und maritime Behörden ein gemeinsames Lagebild und vorab geklärte Übergaben benötigen.
Ein Landtagsantrag verlangte im August 2026 deshalb ein gemeinsames Konzept von Landespolizei, Bundespolizei und Bundeswehr sowie ein Schutzkonzept für Flughäfen, Häfen, Energie- und Wasserversorgung und andere kritische Infrastruktur. Der Antrag dokumentiert eine politische Forderung, nicht bereits den verbindlichen Endstand der Zuständigkeitsordnung.[9]
Die Bundeswehr ist nicht die allgemeine Drohnenpolizei
Die Bundeswehr schützt militärische Anlagen, Einrichtungen, Schiffe und Truppen im Rahmen ihres Verteidigungsauftrags und ihrer Eigensicherung. Bei einer militärischen Bedrohung ist sie für die Abwehr zuständig.[4] Für gewöhnliche Gefahrenabwehr im zivilen Inland bleibt sie dagegen nicht die erste Adresse.
Paragraf 15a des Luftsicherheitsgesetzes regelt Amtshilfe der Streitkräfte bei Gefahren durch unbemannte Luftfahrzeuge, insbesondere durch Detektions- und Interventionstechnik. Zur Verhinderung eines besonders schweren Unglücksfalls dürfen die Streitkräfte unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Waffengewalt oder andere Wirkmittel gegen unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen.[3] Das ist eine hohe Eingriffsschwelle und keine pauschale Freigabe für den Einsatz militärischer Mittel über zivilen Anlagen.
Seit Dezember 2025 bündelt ein gemeinsames Drohnenabwehrzentrum unter Federführung der Bundespolizei Fachleute von Bund, Ländern, Bundeskriminalamt und Bundeswehr. Nach Darstellung der Bundeswehr dient es dem Lagebild, dem Austausch und der Abstimmung im Notfall.[4] Solche Koordination ist besonders wichtig, wenn ein Objekt mehrere Zuständigkeitsräume berührt oder sein Ursprung unklar bleibt.
Technik liefert Hinweise, aber nicht automatisch Gewissheit
Drohnenabwehr ist eine Kette aus Erkennen, Bewerten und Reagieren. Das Land beschreibt ein stufenweises Vorgehen der Polizei: detektieren, stoppen, kontrollieren oder bekämpfen.[1] Die Bundeswehr nennt als abgestufte Mittel Aufklärung, elektronische Störung, Abdrängen, erzwungene Landung, Interzeptordrohnen und als letztes Mittel den Abschuss.[4]
Jede Stufe hat Grenzen. Optische Kameras brauchen Sichtkontakt und können Privaträume oder unbeteiligte Personen erfassen. Funkdetektion erkennt nur passende Signale; autonome oder anders kommunizierende Systeme können sich der Erfassung entziehen. Radar kann kleine Flugobjekte anzeigen, muss sie aber von Vögeln, Hubschraubern oder anderen Luftfahrzeugen unterscheiden. Genau deshalb dürfen Rohmeldungen nicht mit bestätigten feindlichen Flügen gleichgesetzt werden.[1]
Auch Intervention ist nicht risikofrei. Funkstörungen können andere Funkanwendungen beeinträchtigen, ein kontrollierter Flug kann unkontrollierbar werden, und ein abgeschossenes Gerät fällt irgendwo zu Boden. Die gesetzliche Forderung nach dem mildesten geeigneten Mittel und nach Verhältnismäßigkeit ist deshalb keine Formalie, sondern Teil des Schutzkonzepts.[3][4]
Grundrechte gehören in das Abwehrkonzept
Detektion kann Bewegungs-, Bild- oder Funksignale erfassen. Die Luftverkehrs-Ordnung schützt bei Flügen über Wohngrundstücken ausdrücklich den privaten Bereich und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.[5] Umgekehrt muss auch staatliche Überwachung zur Drohnenerkennung zweckgebunden, erforderlich und auf das notwendige Maß begrenzt sein.
Ein belastbares Verfahren trennt daher drei Ebenen: die technische Feststellung eines Objekts, die Bewertung einer konkreten Gefahr und die Auswahl einer rechtlich zulässigen Maßnahme. Protokollierung, Zugriffsbeschränkungen, Löschfristen und nachträgliche Kontrolle sind besonders wichtig, wenn Sensoren dauerhaft in bewohnten Gebieten oder an Verkehrswegen arbeiten. Ohne diese Trennung drohen sowohl Grundrechtseingriffe als auch Fehlentscheidungen.
Fehlalarme sind sicherheitspolitisch relevant. Werden Flugzeuge, legale Inspektionsdrohnen oder andere Objekte als Angriff behandelt, bindet das Einsatzkräfte und kann gefährliche Interventionen auslösen. Werden Meldungen dagegen vorschnell abgetan, kann ein echter Aufklärungsflug unentdeckt bleiben. Die vom Innenministerium beschriebenen aufgeklärten und unverifizierten Meldungen zeigen, warum ein abgestuftes Lagebild wichtiger ist als eine hohe bloße Sichtungszahl.[1]
Was ein tragfähiges System leisten muss
Für Kiel, Häfen, den Nord-Ostsee-Kanal und Energie- oder Wasserversorger braucht es keine identische technische Schablone. Ein Hafen hat andere Flugbewegungen, Absturzfolgen und Zuständigkeitsgrenzen als ein Umspannwerk oder eine militärische Liegenschaft. Schutzkonzepte müssen deshalb standortbezogen festlegen, welche Bereiche kritisch sind, wer rund um die Uhr meldet, wie Beweise gesichert werden und wann welche Behörde übernimmt.[5][6][8]
Der Bund setzt den luft- und sicherheitsrechtlichen Rahmen und führt Bundesbehörden. Das Land organisiert Landespolizei, Verfassungsschutz und Katastrophenschutz. Betreiber sichern ihre Anlagen und liefern belastbare Informationen. Bundespolizei und Fachbehörden handeln in ihren gesetzlichen Aufgabenbereichen. Die Bundeswehr schützt militärische Ziele und unterstützt in den engen verfassungs- und luftsicherheitsrechtlichen Grenzen.[1][3][4][8]
Der Erfolg lässt sich daher nicht an der Zahl abgeschossener Drohnen messen. Aussagekräftiger sind verifizierte Lagebilder, schnelle Übergaben, wenige folgenreiche Fehlalarme, rechtssichere Entscheidungen und die Fähigkeit, einen Betrieb trotz Störung aufrechtzuerhalten. Gute Drohnenabwehr schützt Infrastruktur und Grundrechte zugleich – und behandelt zivile Drohnen nicht pauschal als Gefahr.
Quellen
- Innenministerium Schleswig-Holstein: Landtagsrede zur Drohnenabwehr
- Landtag: Verfassungsschutzbericht 2025, Drucksache 20/4508
- Luftsicherheitsgesetz, § 15a
- Bundeswehr: Rechtslage bei der Drohnenabwehr im Inland
- Luftverkehrs-Ordnung, § 21h
- WSA Nord-Ostsee-Kanal: Drohnenflüge
- Bundespolizei: Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei See
- Bundesinnenministerium: Schutz kritischer Infrastrukturen
- Landtag: FDP-Antrag zur Drohnenabwehr, Drucksache 20/4722



