Bild: KI-generiertes Symbolbild: Jugendliche arbeiten gemeinsam an Geräten. Grafik (KI-generiert): kronshagen.news
Der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung von Grundschulkindern gilt seit dem Schuljahr 2026/27 aufwachsend und wird in Paragraf 24 Absatz 4 SGB VIII in der ab 1. August 2026 geltenden Fassung geregelt. Welche Fragen sich daraus für Familien und Schulträger ergeben, beantwortet die Landesregierung in einer Drucksache vom März (20/4142) – die Antworten sind zum Schuljahresbeginn wieder aktuell.
Was der Anspruch umfasst
Der Anspruch sieht eine Betreuung von acht Stunden an allen Werktagen vor; die Unterrichtszeit wird angerechnet. Er gilt auch in den Ferien, wobei Schließzeiten von bis zu vier Wochen im Jahr möglich sind. Erfüllt werden kann er in Horten sowie in offenen und gebundenen Ganztagsschulen – ohne Einkommens- oder Bedarfsprüfung der Eltern.
Beiträge: Obergrenze 135 Euro, Ermäßigungen vorgesehen
Für rechtsanspruchserfüllende Plätze dürfen Schulträger Elternbeiträge von bis zu 135 Euro pro Monat erheben. Diese Höchstgrenze gilt laut Landesregierung für alle Eltern, also auch für Kinder mit Behinderung oder drohender Behinderung. Vorgesehen sind eine Geschwisterermäßigung und eine soziale Ermäßigung nach den Kriterien des Kita-Gesetzes, damit Beiträge nicht zum Ausschluss führen. Der verpflichtende Ganztagsbetrieb einer gebundenen Ganztagsschule ist für die Eltern kostenfrei.
Kinder mit Förderbedarf: bessere Schlüssel, offene SGB-Fragen
Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sieht die Richtlinie zur Betriebskostenförderung höhere Pauschalen vor – für den Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 1400 Euro, für andere Schwerpunkte 1100 Euro je Schuljahr und Platz. Auch die Betreuungsschlüssel sind günstiger. Grenzen gibt es dort, wo Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX einsetzen: Bei Leistungen zur sozialen Teilhabe können Einkommen und Vermögen der Eltern herangezogen werden. Die Landesregierung nennt diese Friktion zwischen Bund und Land kritisch, will sie im Rahmen der geplanten SGB-VIII-Reform ansprechen und mit den Trägern eine praktikable Lösung erörtern. Für die inklusive Weiterentwicklung des Ganztags stellt das Land bis zum Schuljahr 2029/30 aufsteigend vier Millionen Euro bereit.
Finanzierung Land und Kommunen
Die Betriebskosten tatsächlich besetzter rechtsanspruchserfüllender Ganztagsplätze teilen sich Land und Kommunen nach den Vereinbarungen mit den Kommunalen Landesverbänden im Verhältnis 75 zu 25 – nach Abzug der Elternbeiträge und entsprechend dem Aufwachsen des Rechtsanspruchs.
Quellen
Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 20/4142 vom 9. März 2026 (Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Habersaat und Birte Pauls, SPD, und Antwort der Landesregierung): Drucksache 20/4142 (PDF)



