Bild: KI-generiertes Symbolbild. Keine dokumentarische Aufnahme.
Ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt, ein schwerer Unfall, ein längerer Ausfall des betreuenden Elternteils: Für solche Notsituationen empfiehlt die Landesregierung Eltern, vorsorglich eine Sorgerechtsvollmacht zu erteilen. Das geht aus der Antwort auf eine Kleine Anfrage des FDP-Abgeordneten Dr. Heiner Garg hervor (Drucksache 20/4694).
Was eine Vollmacht regeln kann
Über eine Sorgerechtsvollmacht können Eltern eine andere volljährige Person berechtigen, Teilbereiche der elterlichen Sorge auszuüben – etwa die Gesundheitssorge, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Entscheidungen in Schulangelegenheiten, das Umgangsbestimmungsrecht, die Wahrnehmung von Jugendhilfemaßnahmen oder die Vermögenssorge. Höchstpersönliche Rechte der Eltern sind ausgeschlossen. Eine Formvorschrift gibt es nicht; für den Streitfall und den Rechtsverkehr hält das Ministerium eine schriftliche Erteilung für sinnvoll. Widerrufen werden kann die Vollmacht jederzeit.
Wichtig: Die eigene Verantwortung als sorgeberechtigter Elternteil endet damit nicht. Fällt ein Elternteil über längere Zeit tatsächlich aus – etwa nach einem schweren Unfall -, kommt es nach den Ausführungen der Landesregierung regelmäßig zum Ruhen der elterlichen Sorge und zur Bestellung eines Vormunds durch das Familiengericht. Das Gericht hat dabei den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern zu berücksichtigen; eine erteilte Vollmacht fließt in diese Bewertung ein.
Notbetreuung durch die Jugendhilfe nur im Ausnahmefall
Ansprüche auf Unterstützung bei der Betreuung in Notsituationen nach Paragraf 20 SGB VIII setzen voraus, dass der überwiegend betreuende Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Planbare berufliche, dienstliche oder ehrenamtliche Abwesenheiten zählen nach der Gesetzesbegründung nicht dazu. Das Land fördert zudem den Aufbau und die Weiterentwicklung von Familienzentren mit jährlich über 8,5 Millionen Euro; sie sollen auch die Selbsthilfekräfte von Eltern stärken.
Keine amtlichen Zahlen zur Inanspruchnahme
Wie viele Kinder in Schleswig-Holstein seit 2022 über diese Leistungsgrundlage betreut wurden und wie viele Patinnen und Paten zur Verfügung stehen, kann die Landesregierung nicht beziffern: Daten zu Leistungen nach Paragraf 20 SGB VIII werden in der amtlichen Jugendhilfestatistik des Statistikamtes Nord nicht erfasst. Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Landes gilt: Bei Erkrankung einer Betreuungsperson sind bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge möglich.
Muster für Sorgerechtsvollmachten – auch in verschiedenen Sprachen – stellt zum Beispiel das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht bereit; Notfallmappen bieten unter anderem die Johanniter an.
Quellen
Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drucksache 20/4694 vom 28. August 2026 (Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Heiner Garg, FDP, und Antwort der Landesregierung): Drucksache 20/4694 (PDF)



