Bild: Archivbild: Windenergieanlagen bei Fiefbergen in Schleswig-Holstein. Das Bild zeigt kein konkretes aktuelles Genehmigungsverfahren. Foto: CarstenE, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons.
Zehn Gigawatt sind ein Zwischenstand
Schleswig-Holstein hat erstmals mehr als zehn Gigawatt Windenergieleistung an Land installiert. Das Energiewendeministerium ordnet die Marke als Meilenstein ein und verbindet sie mit dem Ziel, mehr erneuerbaren Strom und mehr Wertschöpfung im Land zu erreichen.[1] Für eine Gemeinde beantwortet die Landeszahl jedoch noch nicht die entscheidende Frage: Welcher Nutzen entsteht vor Ort, und welche Risiken oder Lasten bleiben?
Der Landesentwicklungsplan zielt darauf, bis Ende 2027 mindestens drei Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete in einer Rotor-innerhalb-Planung auszuweisen. Damit soll bis 2030 eine installierte Leistung von 15 Gigawatt ermöglicht werden.[2] Die zehn Gigawatt markieren somit weder das Ende der Flächenplanung noch eine Zusage, dass jede Gemeinde weitere Anlagen aufnehmen muss.
Planungsraum II umfasst Kiel, Neumünster sowie die Kreise Plön und Rendsburg-Eckernförde.[3] Die Regionalpläne übersetzen die landesweiten Ziele in konkrete Vorranggebiete. Sie sollen geeignete Flächen bündeln und Belastungen für Mensch und Natur möglichst gering halten; zu den Abwägungsbelangen gehören Infrastruktur, Natur- und Artenschutz sowie Denkmalschutz.[3]
Leistung ist nicht gleich nutzbarer Strom
Zehn Gigawatt bezeichnen die installierte Nennleistung, nicht die in jedem Moment erzeugte Strommenge. Der Monitoringbericht des Landes weist für 2024 eine erneuerbare Stromerzeugung von 27,3 Terawattstunden aus. Für 2023 berechnete das Land ein Verhältnis von erneuerbarem Strom zum Bruttostromverbrauch von rund 144 Prozent; ein Teil der Erzeugung wirkt damit über Schleswig-Holstein hinaus.[7]
Diese Bilanz zeigt, dass weiterer Netzausbau notwendig ist. Der Hintergrund hierfür ist das Thema Redispatch. Es bezeichnet Eingriffe der Netzbetreiber in die Erzeugungsleistung, um Leitungsabschnitte vor Überlastung zu schützen. Anlagen vor einem Engpass drosseln ihre Einspeisung, während jenseits des Engpasses andere Erzeugung erhöht wird.[8] Der Landesbericht führt den Rückgang von Abregelungen ausdrücklich auch auf den Netzausbau zurück und nennt Netze und Speicher als zentrale Voraussetzungen für die Dekarbonisierung weiterer Sektoren.[7]
Für Standortgemeinden heißt das: Eine neue Anlage ist nur ein Teil des Energiesystems. Netzanschluss, Umspannwerke, Leitungen, flexible Nachfrage und Speicher bestimmen mit, ob zusätzlicher Strom systemdienlich genutzt werden kann.[7][8] Kommunale Debatten sollten deshalb nicht nur über die Zahl der Türme führen, sondern auch über Anschlusswege, Baustellen, Flächen für Netzinfrastruktur und die spätere Nutzung der Energie.
Was finanziell bei Gemeinden ankommen kann
Paragraf 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlaubt Betreibern von Windenergieanlagen an Land, betroffene Gemeinden mit insgesamt 0,2 Cent je tatsächlich eingespeister und bestimmter fiktiver Kilowattstunde zu beteiligen. Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise in einem Radius von 2.500 Metern um die Turmmitte liegt; bei mehreren Gemeinden wird nach Flächenanteilen aufgeteilt.[5]
Die Formulierung ist wichtig: Betreiber „sollen“ Zahlungen anbieten, das Bundesgesetz schafft keine automatische Einnahme für jede Standortgemeinde. Wird eine Vereinbarung geschlossen, hängt der Betrag außerdem von Strommengen und Gebietsanteilen ab.[5] Eine seriöse Haushaltsplanung darf deshalb nicht mit einer pauschalen Summe pro Anlage rechnen, bevor Vertrag, Ertragsannahmen und Verteilung feststehen.
Daneben können kommunale oder bürgerschaftliche Beteiligungsmodelle, Flächenpachten und lokale Aufträge Wertschöpfung erzeugen. Ob und in welchem Umfang das geschieht, hängt von Eigentum, Projektstruktur und Verträgen ab. Die kommunalen Landesverbände berichteten 2024, dass Verträge nach Paragraf 6 EEG in Schleswig-Holstein nach ihrer Wahrnehmung regelmäßig genutzt würden, und befürworteten eine verbindlichere kommunale Beteiligung. Das ist eine Interessenposition der Kommunen, keine neutrale Feststellung über jedes Projekt.[10]
Für die Akzeptanz zählt nicht nur die Höhe einer Zahlung. Gemeinden sollten offenlegen, ob Mittel in den allgemeinen Haushalt fließen oder sichtbar für Wege, Feuerwehr, soziale Infrastruktur, Energieprojekte oder andere örtliche Aufgaben eingesetzt werden. Solche Entscheidungen liegen bei der Kommunalpolitik; die kommunalen Landesverbände sprechen sich ausdrücklich gegen eine landesrechtliche Zweckbindung aus.[10]
Beteiligung beginnt vor der Genehmigung
Die Regionalplanung und die Genehmigung einer einzelnen Anlage sind verschiedene Stufen. Die Landesregierung beschließt Regionalpläne am Ende als Rechtsverordnungen. Zu den Entwürfen gehören Plantext, Karten, Umweltbericht und Datenblätter, in denen die Abwägung für Potenzialflächen dokumentiert wird.[3]
Im Juli 2026 wurde ein Beteiligungsverfahren zu zweiten Entwürfen für alle drei Planungsräume amtlich bekannt gemacht.[4] Für Gemeinden, Verbände und Einwohner ist dies die Phase, in der Fehler in Karten, Abstände, örtliche Nutzungen oder neue fachliche Erkenntnisse in das Planverfahren eingebracht werden. Ein Vorranggebiet ersetzt jedoch nicht automatisch die spätere immissionsschutzrechtliche Prüfung einer konkreten Anlage.[2][3]
Im Kreis Rendsburg-Eckernförde machte die öffentliche Vorlage VO/2026/225 die regionale Konfliktlage sichtbar. Der Entwurf der Kreis-Stellungnahme nannte unter anderem Fragen zu einem Wohnhausabstand, Denkmälern, Mooren, Grundwasser und Gewässern. Kronshagen wurde in der Vorlage nicht als Standortgemeinde genannt.[9] Diese Einwände sind Prüf- und Abwägungsbelange, nicht automatisch Ausschlussgründe und auch kein Beleg für einen bereits beschlossenen Plan.
Natur- und Anwohnerschutz sind kein Nachtrag
Die Landesplanung zieht Ausschlussbereiche ab und wägt auf den verbleibenden Potenzialflächen weitere Belange gegeneinander ab.[2][3] Dadurch soll der Ausbau auf vergleichsweise konfliktarme Räume gelenkt werden. Vollständig konfliktfrei wird eine Fläche dadurch nicht; Details zu Schall, Schatten, Erschließung oder Artenschutz werden erst mit dem konkreten Projekt belastbar.
Das Landesamt für Umwelt beschreibt eine systematische Planung als Voraussetzung dafür, Natur und Landschaft einzubeziehen. Für ausgewählte Brutvogelarten gelten standardisierte artenschutzrechtliche Prüfungen. Antikollisionssysteme können bestimmte Zielvögel erkennen und den Betrieb einer Anlage bis zum Trudelbetrieb reduzieren; ihre Wirksamkeit und Anwendung müssen nach einem fachlichen Prüfrahmen bewertet werden.[6]
Auch Anwohnerschutz lässt sich nicht auf eine einzige Entfernung reduzieren. Der Landesentwicklungsplan enthält Kriterien für Siedlungen und weitere Schutzbereiche, während die Genehmigung konkrete Immissionen und Standortbedingungen beurteilt.[2] Gemeinden sollten deshalb weder versprechen, ein Planabstand beseitige jede Belastung, noch behaupten, ein Vorranggebiet erlaube jede Anlagenkonfiguration.
Nutzen und Risiken fair bilanzieren
Auf der Nutzenseite stehen erneuerbare Stromerzeugung, mögliche Zahlungen und Wertschöpfung sowie die Chance, örtliche Energie- und Infrastrukturprojekte miteinander zu verbinden.[1][5][7] Auf der Risikoseite stehen Eingriffe in Landschaft und Natur, mögliche Belastungen für Anwohnende, Flächenkonkurrenz, Bauverkehr und eine unsichere Höhe kommunaler Einnahmen.[2][5][6]
Eine belastbare kommunale Entscheidung braucht daher ein öffentliches Projektblatt: Standort und Planstatus, erwartete Leistung und Erzeugung, Netzanschluss, Rückbau- und Sicherungskonzept, Schutzauflagen, Eigentumsstruktur, kommunale Zahlungen, Beteiligungsmöglichkeiten und Annahmen zur Haushaltswirkung. Nur so lässt sich erkennen, ob versprochene Vorteile tatsächlich lokal ankommen.
Für Gemeinden ohne Anlagenstandort bleibt das Thema ebenfalls relevant. Sie nutzen überregionale Netze, tragen politische Flächenziele mit und können von regionaler Wertschöpfung oder Infrastruktur profitieren, ohne selbst Zahlungen nach Paragraf 6 EEG zu erhalten.[2][5] Umgekehrt darf aus der Zugehörigkeit zum Planungsraum II nicht auf eine konkrete Betroffenheit Kronshagens geschlossen werden.[3][9]
Der Zehn-Gigawatt-Meilenstein ist deshalb vor allem eine Aufforderung zur nächsten Qualitätsstufe: Ausbau, Netze und Speicher müssen zusammenpassen; Einnahmen und Beteiligung müssen nachvollziehbar sein; Natur- und Anwohnerschutz müssen von der Flächenwahl bis zum Betrieb überprüfbar bleiben. Erst dann wird aus installierter Leistung ein belastbarer Nutzen für Gemeinden.
Quellen
- Energiewendeministerium: Zehn Gigawatt Wind an Land
- Landtag: Landesentwicklungsplan Windenergie, Drucksache 20/4179
- Landesplanung: Regionalpläne Windenergie an Land
- Amtsblatt 2026/221: Beteiligung zu den zweiten Entwürfen
- Erneuerbare-Energien-Gesetz, § 6
- Landesamt für Umwelt: Eingriffsregelung und Windkraft
- Energiewendeministerium: Monitoringbericht 2025
- Bundesnetzagentur: Redispatch
- Kreis Rendsburg-Eckernförde: Vorlage VO/2026/225
- Kommunale Landesverbände: Stellungnahme, Umdruck 20/4136



